REchts-
beratung

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen. Wir stehen Ihnen vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zur Seite.

Unsere Kernkompetenzen liegen vor allem in folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Familienrecht

  • Erbrecht

  • Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Verkehrsrecht

  • Kaufrecht

  • Arbeitsrecht

  • Werkvertragsrecht

  • Inkasso

Außerdem gestalten wir sämtliche Verträge für Ihre individuellen Bedürfnisse. Durch eine richtige und differenzierte Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können bereits im Vorwege Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Wir pflegen Partnerschaften zu Spezialisten aus allen wichtigen Bereichen der Unternehmensberatung, der Steuerberatung, der Rechtsberatung und der Wirtschaftsprüfung.

Familienrecht

Das Familienrecht umfasst unter anderem Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, das eheliche Güterrecht und die Scheidung sowie deren rechtliche Folgen wie Unterhalt, Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes, Durchführung des Zugewinn- und des Versorgungsausgleiches geregelt.

Bereits vor einer Trauung empfehlen wir unseren Mandanten, sich über die rechtlichen Aspekte der Eheschließung beraten zu lassen. Gerne gestalten wir die auf Ihre jeweilige Lebenssituation abgestimmten Eheverträge, die Vereinbarungen bezüglich einer Gütertrennung, des Unterhaltes und des Zugewinns enthalten können.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung beraten wir Sie umfassend im Hinblick auf die sich ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen. Unsere Beratung ist zunächst auf einvernehmliche Lösung ausgerichtet, falls erforderlich, werden Ihre berechtigten Rechtspositionen selbstverständlich aber auch gerichtlich durchgesetzt.

Auch bei der Klärung von Fragen betreffend der Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechtes für gemeinsame Kinder, des Unterhaltsrechtes oder der Vermögensauseinandersetzung nach einer Trennung oder Scheidung sind wir gerne behilflich.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir übernehmen für unsere Mandanten das gesamte Forderungsmanagement und ziehen die offenen Forderungen ein:

  • vorgerichtliches Mahnwesen

  • gerichtliches Mahnverfahren:

      • Titulierung der Forderungen durch das gerichtliche Verfahren

      • Abschluss und Überwachung von Teilzahlungsvereinbarungen

      • Dauerhafte Verfolgung scheinbar aussichtsloser Fälle

Wir beraten Ihr Unternehmen in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie über die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Aspekte von der Gründung an. Die Weichen für eine erfolgreiche Unternehmung werden bereits mit der Wahl der Gesellschaftsform und der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gestellt. Darin müssen bereits mit Weitsicht alle Regelungen getroffen werden, die spätere Konflikte vermeiden. Bezüglich Gewinnverteilung, Beendigungs-/Ausscheidenstatbestände sowie Haftungsfragen und der richtigen Formulierung von Geschäftsführerverträgen haben wir die aktuelle Rechtsprechung im Blick. Unser Steuerbüro unter der Leitung von Herrn Rechtsanwalt Eggert übernimmt für Sie die Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse. Bei schon bestehenden Gesellschaften beurteilen wir für die Gesellschafter deren Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben und ob und welcher rechtliche Handlungsbedarf besteht. Dies ist nicht selten in Bezug auf die ungeregelte Nachfolgeplanung des Unternehmers der Fall, die nicht nur testamentarisch, sondern auch gesellschaftsvertraglich verankert werden muss. Zum anderen stellt sich für erfolgreiche Einzelunternehmer die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Unternehmensumwandlung in eine GmbH. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) ergeben sich Erleichterungen bei der GmbH-Gründung.

Mietrecht/Wohnungseigentumsrecht

Die Schwerpunkte der mietrechtlichen Beratung liegen u.a. in der rechtlich abgestimmten Gestaltung der Wohn- und Geschäftsraummietverträge sowie in der nicht selten schwierigen Frage, wie ein Mietverhältnis reibungslos beendet werden kann.

Die kostenträchtige Frage der wirksamen vertraglichen Überwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter ist in der Rechtsprechung ständig im Fluss. Neu verwendete Regelungen wie z. B. Quotenabgeltungsklauseln stehen immer wieder auf dem Prüfstand. Für die Geschäftsraummiete gelten zum Teil andere Vorschriften, hier sind in der Vertragsgestaltung Mindestlaufzeiten und Kündbarkeiten zu regeln.

Die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs erfordert eine exakte Vorbereitung, von der richtigen Formulierung der Kündigung bis hin zur richtigen Vorgehensweise bei der zum Teil notwendigen Zwangsvollstreckung.

Ist der Vermieter Wohnungseigentümer, muss er auch seine Rechte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnehmen. Beschlussfassung und Durchsetzung von Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordern ein äußerst formalisiertes und entsprechend fehleranfälliges Verfahren. Auch hier ist das Augenmerk bereits auf die richtige Gestaltung der Teilungsvereinbarung zu legen, die Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Teilungsvereinbarung beinhaltet nicht nur die Festlegungen über das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum des Gesellschafters, sondern auch vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelungen über die Recht und Pflichten der Gesellschafter. Wir beraten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Vermieter, Mieter und Gesellschafter einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Verkehrsrecht

Die Geltendmachung von Schadensersatz bei Verkehrsunfallschäden erfordert meist ein langwieriges und komplexes Verfahren. Der BGH schreibt in manchen Fallkonstellationen sogar eine Wartezeit von 6 Monaten vor. Der Geschädigte, besonders, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat, geht meist davon aus, dass sein Schaden vollständig ersetzt wird und sein Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall "rückversetzt" wird. Die Durchsetzung dieses Anspruchs kann aber nur gelingen, wenn bereits zu Beginn die richtigen Weichen gestellt werden. Die Schadensersatztatbestände sehen eine Gefährdungshaftung voraus und gehen davon aus, dass von dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich eine gewisse "Betriebsgefahr" ausgeht. Nur wenn der Geschädigte den so genannten Unabwendbarkeitsbeweis führen kann, vermeidet er eine Mithaftungsquote von 20 % - 30 %. Interessant ist für ihn meist nur die Reparatur des Fahrzeuges, nicht der Ersatz des wesentlich geringeren Wiederbeschaffungswerts. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, ist eine Geltendmachung der Reparaturkosten noch möglich. Umso bedeutender wird es daher, den Anspruch auf freie Sachverständigenwahl zu nutzen und sich nicht auf das häufig unkomplizierte und schnelle Schadensmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu verlassen.

Dem Geschädigten stehen je nach Höhe des begutachteten Schadens die Reparatur, die Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten (bei Unterlassung der Reparatur oder bei Eigenreparatur) oder der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes zu. Neben der Schadenshöhe und der Verursachungsfragen spielen meist auch nicht unerhebliche Nebenforderungen wie Nutzungsausfall, Schmerzensgeld und Mehrwertsteuer eine Rolle. Zur Höhe des zu beanspruchenden Schmerzensgeldes kann auf eine Fülle von Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Kaufrecht

Schon bei der Vereinbarung und Abwicklung "einfacher" Veräußerungsgeschäfte drohen dem Unternehmer sowie dem Verbraucher bei falscher Handhabung Rechtsnachteile, insbesondere in Bezug auf die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Zwar sieht das BGB als Gewährleistungsrechte die Nachbesserung, den Schadensersatz und den Rücktritt vom Vertrag vor; absoluten Vorrang genießt jedoch die Nacherfüllung. Dieser Aspekt wurde mit der Schuldrechtsreform 2002 verstärkt und mittlerweile mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ohne weiteres, d. h. ohne Fristsetzung einen Sachmangel selbst zu beheben und die dafür entstandenen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Das Erfordernis der Fristsetzung hat mit der Schuldrechtsreform ebenfalls an Bedeutung gewonnen, bzgl. der Gewährleistungsansprüche sowie auch in Bezug auf den Beginn des Verzuges.

Für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen spielen im Kaufrecht die verschärften Verbraucherschutzvorschriften sowie die Rechtssprechung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eine wichtige Rolle. Dabei gelten verschiedene Wirksamkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob an dem Veräußerungsgeschäft nur Unternehmer, nur Verbraucher oder aber Unternehmer und Verbraucher beteiligt sind.

Die richtige Verwendung und Gestaltung von AGB ist nicht nur bzgl. möglicher Haftungsbeschränkung ein wirtschaftlicher Faktor, sondern auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Mit der unrichtigen Verwendung von AGB riskiert der Unternehmer kostenträchtige Abmahnungen von Konkurrenten. Hier haben wir die aktuelle Rechtsprechung im Blick, die sich zuletzt insbesondere in Bezug auf Internethandel gewandelt hat.

Das Kaufrecht verkompliziert sich weiter im Bereich des Pferderechts. Tiere gelten rein rechtlich als Sachen; die Sachmängelgewährleistungsvorschriften sind diesbezüglich daher in einer Vielzahl von Gerichtsurteilen im Hinblick auf Pferde ausgelegt worden. Bei der Beratung und Vertragsgestalung in Pferdekaufangelegenheiten kommt Herrn Rechtsanwalt Kübel-Heising neben seiner langjährigen Erfahrung auch sein eigener Pferdesachverstand zugute.

Wir sind Ihnen bei der Gestaltung von Kaufverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ihren Vorstellungen behilflich und nehmen Ihre Rechte aus bestehenden Verträgen wahr.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es Rechtsstreitigkeiten verschiedenster Art, daher erfordert die Vertretung in diesen Angelegenheiten besondere Erfahrung und Rechtssprechungskenntnis. Beratungsbedarf kann sich nicht nur in Bezug auf Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Gratifikationen, Urlaub, Urlaubsvergütung und - Urlaubsgeld ergeben, sondern auch auf Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung, Herausgabe von Arbeitspapieren ( Lohnsteuerkarte etc.), Schadensersatz und Karenzentschädigung. Weitere Problempunkte sind Fragen der Wirksamkeit oder des Vorliegens eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot. Häufig wird auch eine Kündigungsschutzklage oder die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages erforderlich. Darüber hinaus kann bereits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses streitig sein. Ob und inwieweit ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschutzgesetz, sondern auch aus den jeweiligen Tarifverträgen (soweit sie für den Arbeitnehmer Anwendung finden) und nicht zuletzt aus dem Arbeitsvertrag selbst.

Arbeitsrechtliche Aspekte sind auch bei Umwandlung von Unternehmen und Betriebsübergängen zu berücksichtigen. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen über die Ihnen zustehenden Rechtspositionen.

Werkvertragsrecht

Vertragstypische Pflicht des Werkunternehmers ist die Herstellung eines versprochenen Werks, § 631 BGB. In dieser Wendung kann sich Vieles verbergen. Klassischer Fall sind die Handwerksleistungen, das Werkvertragsrecht kann aber auch auf Architektenverträge, Beförderungsverträge, Anzeigenverträge, unter Umständen auch auf Bankverträge und Arztverträge Anwendung finden. Auch der Reisevertrag ist werkvertragsähnlich und speziell im BGB geregelt. Der Handwerksunternehmer tritt je nach Vertragsgestaltung nicht selten in Vorleistung, daher gewinnt die zeitnahe Geltendmachung der vertraglichen Rechte an besonderer Bedeutung. Das Unternehmerrisiko lässt sich nicht nur im Nachhinein durch Geltendmachung des Unternehmerpfandrechts oder Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek beim Kunden eingrenzen, sondern bereits in der richtigen Auftragsannahme und Vertragsgestaltung.

Erbrecht

Eine durchdachte Nachfolgeplanung ist ebenso im privaten wie auch im unternehmerischen Bereich von großer Bedeutung. Ohne eine rechtlich abgestimmte Formulierung lassen Testamente häufig einen erheblichen Interpretationsspielraum zu und führen nicht selten zu jahrelangen Prozessen. Es gibt eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Auflage, Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung etc.), deren Anwendung gewährleistet, dass Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt werden wird. Dabei beraten wir Sie auch, wie Sie steuerrechtlich optimiert vererben und verschenken können.

Bei der Nachfolgeplanung von Unternehmern muss zusätzlich der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens berücksichtigt werden. Hieraus ergibt sich, ob der Tod des Unternehmers zu dessen Ausscheiden führt und ggfs. Abfindungsansprüche bestehen, oder ob die Gesellschaft mit dem/den Erben fortgeführt wird.

Die Beratung in bereits eingetretenen Erbfällen erstreckt sich u. a. auf die Fragen des Bestehens von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie die Fragen, welche Rechte und Pflichten sich im Rahmen einer Erbengemeinschaft ergeben. Wir begleiten Sie bei der schwierigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Nach der Erbrechtsreform ändert sich insbesondere das Pflichtteilsrecht, dort die Möglichkeiten der Einschränkung des Pflichtteils. In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ergeben sich darüber hinaus unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, die den allein erbenden Ehegatten von Pflichtteilsansprüchen freihalten.

Inkasso

Wir übernehmen für unsere Mandanten das gesamte Forderungsmanagement und ziehen die offenen Forderungen ein:

  • vorgerichtliches Mahnwesen

  • gerichtliches Mahnverfahren:

      • Titulierung der Forderungen durch das gerichtliche Verfahren

      • Abschluss und Überwachung von Teilzahlungsvereinbarungen

      • Dauerhafte Verfolgung scheinbar aussichtsloser Fälle