Insolvenz-verwaltung

Die Schwerpunkte unserer insolvenzrechtlichen Beratung umfassen unter anderem:

  • Insolvenzverwaltung

  • Insolvenzrechtsberatung

  • Krisenmanagement

  • Unternehmenssanierung

Unser Beratungsteam steht Unternehmen, aber auch Schuldnern wie Gläubigern zur Verfügung, die mit komplexen Prozessen der Krise, Sanierung oder Insolvenz konfrontiert sind. Da dieser Bereich schnellstes Handeln erfordert, stehen wir bereit, sofort auf alle Anforderungen unserer Mandanten zu reagieren. Das Finden von rechtzeitigen und optimalen Lösungen ist oberstes Gebot.

KIS-Management

Unter der Marke "KIS-Management" (Krise, Insolvenz, Sanierung) haben wir unser Know-How und unsere Erfahrung in dem Bereich Insolvenzrecht gebündelt und Verfahren entwickelt, die eine schnelle und kurzfristige Bearbeitung von Krisen- und Sanierungsfällen mit richtigen Lösungsansätzen gewährleisten.

Um die Qualität zu sichern, kooperieren wir mit Experten aus den verschiedenen juristischen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fachgebieten.

Neben der Insolvenzverwaltung und Treuhandtätigkeit beurteilen wir als Gutachter für das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob Massekostendeckung für ein Insolvenzverfahren vorhanden ist.

Wir beurteilen die Rechtsfolgen der betriebswirtschaftlichen Krise für das Unternehmen, die Gesellschafter und die organschaftlichen Vertreter. Beratungsbedarf besteht in der Krise eines Unternehmens nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für die Gläubiger. Wir beraten außerdem Mandanten, gegen die insolvenz- und steuerstrafrechtlich ermittelt wird, bis hin zum Strafverfahren.

Des weiteren führen wir Sanierungsprüfungen durch, die erforderlich sind, sobald sich eine betriebswirtschaftliche Krise abzeichnet.

Gläubigerinformationssystem (GIS)

Nutzen Sie das Gläubigerinformationssystem (GIS), um Ihre Forderung online zur Insolvenztabelle anzumelden. Die erforderlichen Zugangsdaten sind Ihnen mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses in unserem Anschreiben übermittelt worden.

Zum GIS gelangen Sie hier

Insolvenzverwaltung

Es werden durch uns Schwachstellen im notleidenden Unternehmen analysiert und die Sanierungsaussichten beurteilt. Ist eine Sanierung nicht möglich oder ausgeschlossen, betreiben wir die Liquidation durch Verwertung oder übertragende Sanierung im Rahmen der Insolvenzverwaltung. Gegenstand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist darüber hinaus bestimmt durch die Bündelung der unterschiedlichen Interessen, die auf das notleidende Unternehmen zukommen. Genannt sei hier beispielsweise die Prüfung der Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer und Prüfung aller oben genannter Bereiche aus dem Insolvenzrecht. Im Insolvenzverfahren sind wir befasst mit allen oben genannten Bereichen des Insolvenzrechtes.

Gutachtertätigkeit

Als Gutachter beurteilen wir sachverständig für das Insolvenzgericht die Frage, ob ein Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung vorliegt, ob sich Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung ergeben und ob für eine Sanierung Chancen bestehen. Die Sachverständigentätigkeit ist auch auf die Frage möglicher Anfechtungslagen und die Frage einer Betriebsstilllegung erstreckt, genauso auf die Durchführbarkeit eines Insolvenzplanes bzw. einer übertragenden Sanierung. Auch die Prüfung der Massekostendeckung ist Gegenstand der Tätigkeit als Sachverständiger.

Gläubigerberatung

Macht es Sinn, Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Schuldner nicht zahlt? Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger im Insolvenzverfahren? Möglicherweise hat der Gläubiger Interesse an der Durchführung der Sanierung des Schuldnerunternehmens. Gläubigerinteressen sind ebenfalls durch gerichtliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, § 21 InsO, berührt. Im eröffneten Verfahren decken wir Beratungsbedarf des Gläubigers vor allem bei Fragen der Poolbildung, der Forderungsanmeldung, der Prüfung des Kapitalersatzes von Gesellschafterforderung, der Prüfung der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Sicherheiten. Wir vertreten Gläubiger im Gläubigerausschuss oder in der Gläubigerversammlung, § 162 InsO. So ist die Entscheidung über das Verfahrensziel, eine Betriebsstilllegung oder vorläufige Fortführung des Schuldnerunternehmens, §157 Satz. 1 InsO vom Gläubigerausschuss zu beschließen bzw. von der Gläubigerversammlung herbeizuführen. Auch die Prüfung eines vom Schuldner oder vom Verwalter vorgelegten Insolvenzplanes ist Gegenstand unserer Gläubigerberatung.

Schuldnerberatung

Bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Schuldner kann sich also frühzeitig unter den Schutz des Insolvenzgerichts vor einzelvollstreckenden Gläubigern stellen. Eine Sanierung ist auch in der eröffneten Insolvenz möglich. Die Sanierung eines insolventen Unternehmens kann im eröffneten Verfahren sowohl durch übertragende Sanierung als auch durch Insolvenzplanverfahren realisiert werden. Ziel einer Sanierungsprüfung ist es, die Existenzfährigkeit eines Unternehmens festzuhalten, die Krisenursachen zu analysieren und als Ergebnis der Prüfung die erforderlichen Maßnahmen für eine nachhaltige Sanierung zunächst vorzuschlagen und dann umzusetzen. Dies kann sowohl gerichtlich oder außergerichtlich durchgeführt werden. Oft ist eine aussichtsreiche Sanierung im gerichtlichen Verfahren nicht möglich, weil grundsätzlich das Verfahrensziel erst von der Gläubigerversammlung im Berichtstermin festgelegt wird. Andererseits ist die außergerichtliche Sanierung für alle einbezogenen Beteiligten - also nicht nur auf Schuldnerseite, sondern auch auf Gläubigerseite - durchaus gefährlich, z.B. durch Kreditgewährung bei falscher Beurteilung der Sanierungswürdigkeit des Schuldnerunternehmens.

Schuldnerberatung im Insolvenzverfahren

Für natürliche Personen ist ein weniger aufwendiges Verbraucherinsolvenz-verfahren geregelt, §§ 304 ff InsO. In diesem Verfahren hat der Schuldner zu erklären, ob er Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung stellt. Hier kommt bereits bei dem vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch Verhandlung mit den Gläubigern in Betracht. Wir vertreten insoweit Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungs-verfahren, im vereinfachten Verfahren, in der Treuhandphase und auch bei Anträgen der Gläubiger, die Restschuldbefreiung zu versagen. Mit der Übernahme der Treuhänderschaft und der Übernahme der Verwaltung als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren decken wir einen weiteren Bereich des Insolvenzrechts ab.

Beratung bei insolvenz- und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen

Der Unterschied zwischen erlaubtem Handeln und strafrechtlich relevantem Handeln ist schwer auszumachen. Wir analysieren die Situation unseres Mandanten in insolvenzrechtlichen Fällen auch in strafrechtlicher Hinsicht und bewerten deren Handeln oder Unterlassen und erteilen Ratschläge sowohl im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen PflichtenSteuern und Sozialversicherungsbeiträge als auch im Hinblick auf die Kapitalerhaltungs-vorschriften bzw. den Gläubigerinteressen. Eine insolvenzrechtliche Beratung ist wirkungslos ohne wirtschaftliche und steuerrechtliche Kenntnisse. Aus diesem Grund weiten wir ständig unsere Kenntnisse auf den genannten Rechtsgebieten aus und unterhalten zu Experten dieser Bereiche beste Kontakte. Wir sind in diesen Bereichen Organisationen und Verbänden angeschlossen, um die neuesten Erkenntnisse für uns und damit für unsere Mandanten bzw. Auftraggeber nutzbar zu machen.

Sanierungsprüfung

Jede Sanierungsprüfung erfordert die Feststellung der Krisenursachen. Bereits die schuldhafte Nichtfeststellung oder -beseitigung von Schwachstellen oder das Unterlassen einer aussichtsreichen Sanierung kann zu Schadensersatzpflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft führen. Im eröffneten Verfahren werden diese Ansprüche vom Insolvenzverwalter geprüft und ggf. geltend gemacht, § 92 InsO. Unterkapitalisierung oder Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an die Gesellschafter führt zur Haftung ggfs. Mithaftung der übrigen Gesellschafter, § 31 Abs. 3 GmbH Gesetz. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für schuldhafte Rückzahlung gegenüber Mitgesellschaftern des Empfängers persönlich, § 31 Abs. 5 GmbHG. Die Kapitalerhaltungsvorschriften finden analog auch auf die GmbH & Co. KG Anwendung. Nutzen Gesellschafter eine beschränkt haftende Gesellschaft, um das unternehmerische Risiko auf die Gläubiger der Gesellschaft zu verlagern, so sind möglicherweise strafrechtliche Tatbestände verwirklicht. Verstoßen Gesellschafter gegen das Gebot ordentlicher Kapitalausstattung, kommt es ebenfalls zu möglichen Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter. Beratung von Kreditgläubigern und Banken Zwar gibt es keine generelle Sanierungspficht der Banken gegenüber dem insolventen Kunden, jedoch werden strengste Anforderungen an die Prüfungspflicht bei freiwilliger Gewährung von Sanierungskrediten gestellt. In einem später eröffneten Verfahren greift möglicherweise die Rückschlagsperre, d.h. alle im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheiten sind automatisch unwirksam, § 88 InsO oder anfechtbar, §§ 129 ff. InsO ein.